Satzung von Haus & Grund Bad Mergentheim e.V.

Vom 2. März 1993 in der Fassung vom 22. Juni 2005

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen „Haus und Grund Bad Mergentheim e.V.“ und hat seinen Sitz in Bad Mergentheim.
  2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und Mitglied des Landesverbandes Württembergischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. in Stuttgart.

§2 Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein hat die Aufgaben:
  2. die gemeinschaftlichen Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit wahrzunehmen,
  3. seine Mitglieder unter gleichzeitiger Hinwirkung auf ein gutes Einvernehmen zwischen Vermietern und Mietern zu beraten.
  4. Zur Erfüllung seiner Aufgaben soll der Verein insbesondere:
  5. den Zusammenschluss aller Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer von Bad Mergentheim, und Umgebung fördern,
  6. Einrichtung für die Beratung der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer unterhalten.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, der das Eigentum, Teileigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorsitzende.

§5 Ehrenmitgliedschaft

Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum oder um den Verein verdient gemacht haben, auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreit.

§6 Austritt von Mitgliedern

1. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt;

b) Bei natürlichen Personen durch Tod;

c) Bei juristischen Personen mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens.

2.

a) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Verein bis zum 30. November des laufenden Jahres schriftlich anzuzeigen.

b) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein, insbesondere die Beitragspflicht bis zum Jahresschluss, werden durch den Austritt nicht berührt.

3. Vereinseigentum ist innerhalb von zwei Wochen an den Verein zurückzugeben.

§7 Ausschluss von Mitgliedern

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss.
  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nach Anhörung des Auszuschließenden durch den Vorstand erfolgen:

a) bei grober Verletzung der Satzung

b) wegen Nichtzahlung des Vereinsbeitrages und deswegen erfolgter zweimaliger erfolgloser Mahnung.

c) Aus wichtigem Grund, insbesondere der Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit.

3. Im Falle des Ausschlusses nach §7,2.b der Satzung ist eine Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes nicht notwendig. Eine Berufung gegen die
Ausschließung an die Mitgliederversammlung steht dem ausgeschlossenen Mitglied in diesem Falle entgegen §7,4b der Satzung nicht zu.

4.

a) Der Ausschluss ist dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen.

b) Dem ausgeschlossenen Mitglied steht gegen die Ausschließung die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

5. Mit dem Ausschluss erlöschen alle Ansprüche an das Vermögen des Vereins.

§8 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:

a) die Beratungstätigkeit des Vereins in Anspruch zu nehmen;

b) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§9 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sollen:

a) die gemeinschaftlichen Belangen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums wahrnehmen und fördern;

b) den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise unterstützen.

§10 Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern einen Aufnahmebeitrag und laufende Jahresbeiträge. Der Aufnahmebeitrag und die laufenden Jahresbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt und werden kalenderjährlich 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung per Lastschrift eingezogen.

§11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Beirat.

§12 Die Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, die bis zum 30. April jeden Jahres stattfinden soll. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen.
  2. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe in den örtlichen Tageszeitungen oder durch Anschreiben an jedes Mitglied.

§13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt:

a) die Wahl und Abberufung des Vorstandes und des Beirates,

b) die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichtes,

c) die Entlastung des Vorstandes und des Beirates,

d) die Festsetzung der Aufnahme- und der laufenden Jahresbeiträge,

e) die Benennung von Kassenprüfern,

f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

g) Satzungsänderungen.

§14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann und muss auf Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Ladungsfrist kann auf drei Tage abgekürzt werden.

§15 Berücksichtigung von Anträgen

Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen in der Mitgliederversammlung besprochen werden; über sie darf aber nicht abgestimmt werden.

§16 Abstimmung und Wahl

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  2. Alle Wahlen erfolgen durch geheime Abstimmung. Es kann offen abgestimmt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
  3. Sofern bei einer Wahl nicht die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einem Bewerber zufällt, findet eine Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmenzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen beiden Bewerbern das Los.
  4. Zur Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und des Beirates ist eine Mehrheit von drei Viertel der in der Versammlung anwesenden Mitgliedern erforderlich.

§17 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem weiteren Vereinsmitglied. Der Verein wird von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten; jeder kann den Verein alleine vertreten.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit bleibt er bis zum Zeitpunkt einer Neuwahl im Amt.
  3. Dem Vorstand obliegt die gesamte Leitung des Vereines und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann im Einvernehmen mit dem Beirat zur Erledigung bestimmter Aufgaben Mitarbeiter berufen oder Ausschüsse einsetzen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  4. Der Vorstand hat den Beiratsmitgliedern Abschriften seiner Protokolle zuzusenden.
  5. Die Namen der Vorstandsmitglieder sind dem Landesverband Württembergischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. mitzuteilen. Dem Landesverband ist auch eine Vereinssatzung zuzuleiten.

§18 Der Beirat

  1. Dem Vorstand steht der Beirat zur Seite. Er ist in allen wichtigen Entscheidungen zu hören. Er soll die Arbeit des Vorstandes überwachen und ihn bei seiner Tätigkeit beraten und unterstützen. Der Beirat besteht aus mindestens drei, höchstens elf von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu wählenden Vereinsmitgliedern. Seine Mitglieder werden jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
  2. Der Beirat kann aus seiner Mitte einen Beiratsvorsitzenden und einen Stellvertreter wählen.
  3. Die Sitzungen des Beirates werden von dessen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen und geleitet. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Beiratsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Beiratsvorsitzende.

§19 Gemeinsame Vorschriften für die Organe des Vereins

Die Beschlüsse des Vorstandes, des Beirates und der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die jeweils vom Vereinsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§20 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erfolgen.

§21 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag der Hälfte der Mitglieder in einer besonders hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss erfordert die Anwesenheit von drei Vierteln aller Vereinsmitgliedern und einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von zwei Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung des Vereins beschließen kann.
  3. Die Versammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, hat gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens zu entscheiden.

§22 Rechtswirksamkeit der Satzung

Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 2. März 1993 in Kraft. Die Satzungsänderung tritt mit der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung vom 22. Juni 2005 in Kraft.